Häufige Fragen zu Drohnen
Die häufigsten Fragen rund um Drohnen in Deutschland – kurz beantwortet, mit Links zu den offiziellen Stellen. Mehr Hintergrund findest du auf den Themenseiten.
Führerschein & Grundregeln
Brauche ich einen Drohnenführerschein?
In der offenen Kategorie gilt:
- Ab 250 g Startmasse (MTOM): EU-Kompetenznachweis A1/A3 vor dem ersten Flug. Training und Online-Prüfung gibt es kostenlos beim LBA.
- Unterkategorie A2 (C2-Drohnen bis 4 kg, näher an Menschen): zusätzlich das EU-Fernpilotenzeugnis mit praktischer Selbstschulung und Theorieprüfung bei einer benannten Prüfstelle.
- Unter 250 g: kein Nachweis Pflicht, der A1/A3-Nachweis wird aber empfohlen.
In der speziellen Kategorie ergeben sich die Anforderungen aus dem Standardszenario oder der Betriebsgenehmigung.
Muss ich mich als Drohnenbetreiber registrieren?
Ja, wenn deine Drohne mehr als 249 g wiegt – oder wenn sie leichter ist, aber einen Sensor hat, der personenbezogene Daten erfassen kann (z. B. Kamera oder Mikrofon). Ausgenommen sind Spielzeuge.
- Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt (§ 66a LuftVG), Registrierung online.
- Du bekommst eine e-ID, mit der alle deine Drohnen gekennzeichnet werden.
- Für die Registrierung brauchst du u. a. Ausweis-Scan sowie Name des Versicherers und Policennummer.
Ab welchem Alter darf man Drohne fliegen?
Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren. Ausgenommen sind Spielzeugdrohnen (Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) und Eigenbauten bis 249 g. Jüngere dürfen fliegen, wenn eine Person direkt beaufsichtigt, die selbst die Voraussetzungen erfüllt – sie trägt dann die Verantwortung für den Flug.
Brauche ich eine Versicherung für meine Drohne?
Ja, unabhängig vom Gewicht – auch für Drohnen unter 250 g. Drohnen gelten als Luftfahrzeuge (§ 1 LuftVG), der Betreiber muss nach § 43 LuftVG eine Haftpflichtversicherung haben; die Mindestsumme regelt § 37 LuftVG.
- Den Versicherungsnachweis bei jedem Flug mitführen.
- Ohne Versicherung zu fliegen ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Die private Haftpflicht deckt Drohnen oft nicht ab – beim Versicherer nachfragen oder eine Drohnen-Haftpflicht abschließen.
Was gilt in der offenen Kategorie (A1, A2, A3)?
Grundregeln der offenen Kategorie: Drohne unter 25 kg, Flug in Sichtweite, höchstens 120 m über Grund, keine Menschenansammlungen überfliegen, nichts abwerfen, keine gefährlichen Güter.
- A1: C0 oder Eigenbau unter 250 g – Überflug einzelner Unbeteiligter erlaubt. C1 unter 900 g – Unbeteiligte nicht überfliegen, Kompetenznachweis A1/A3.
- A2: C2 unter 4 kg – mind. 30 m Abstand zu Unbeteiligten, im Langsamflugmodus 5 m; EU-Fernpilotenzeugnis.
- A3: C2, C3, C4 oder Eigenbau unter 25 kg – mind. 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten, keine Gefährdung Unbeteiligter; Kompetenznachweis A1/A3.
Welche Betriebskategorien gibt es?
Die VO (EU) 2019/947 teilt den Betrieb nach Risiko ein:
- Offen: geringes Risiko, keine Genehmigung, feste Grenzen (A1, A2, A3).
- Speziell: höheres Risiko, Erklärung für ein Standardszenario oder Betriebsgenehmigung der zuständigen Behörde (LBA oder Landesluftfahrtbehörde) nach Risikobewertung (SORA).
- Zulassungspflichtig: hohes Risiko, z. B. Transport von Personen oder gefährlichen Gütern – mit Zulassung von Drohne und Betreiber sowie Lizenz des Fernpiloten.
Was gilt für Drohnen ohne C-Klasse (Bestandsdrohnen)?
Drohnen ohne C-Klassifizierung, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen nur noch eingeschränkt fliegen:
- unter 250 g in der Unterkategorie A1
- unter 25 kg in der Unterkategorie A3 (mit Kompetenznachweis A1/A3, Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten).
Für A2 brauchst du eine C2-Drohne. Alles darüber hinaus geht nur in der speziellen Kategorie.
Wie hoch und wie weit darf ich fliegen?
In der offenen Kategorie:
- höchstens 120 m über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche
- immer in direkter Sichtweite (VLOS) – ein Beobachter darf unterstützen, wenn du im Follow-me- oder FPV-Modus fliegst
- nicht über Menschenansammlungen
Höher oder außerhalb der Sichtweite geht nur in der speziellen Kategorie, also per Standardszenario oder Betriebsgenehmigung.
Geozonen
Wo sehe ich, welche Geozonen gelten?
Die offizielle Quelle ist die dipul Map Tool-Karte der DFS. Dort siehst du alle geografischen Gebiete nach § 21h LuftVO, Flugbeschränkungsgebiete (ED-R) und kurzfristige Sperrungen, dazu Wetter und einen Volumenplaner für SORA-Anträge.
Tipp: Vorab vor Ort schauen – die Karte ersetzt nicht den Blick auf Schilder, Veranstaltungen oder Einsatzorte.
Darf ich über Wohngrundstücke fliegen?
Wohngrundstücke sind ein geografisches Gebiet nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO. Der Überflug ist nur zulässig, wenn
- der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ausdrücklich zugestimmt hat, oder
- die Drohne höchstens 250 g wiegt und weder Kamera noch Mikrofon oder Funkempfang für Daten Dritter hat, oder
- du mindestens 100 m hoch fliegst und zusätzlich alle Bedingungen erfüllt sind: berechtigter Betriebszweck ohne Alternative, Schutz der Privatsphäre (Betroffene vorab informieren), nicht zwischen 22 und 6 Uhr, Lärmgrenzwerte eingehalten.
Darf ich über Naturschutzgebieten fliegen?
Über Naturschutzgebieten, Nationalparks sowie FFH- und Vogelschutzgebieten ist der Betrieb nach § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO nur zulässig, wenn
- die zuständige Naturschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, oder Landesrecht es abweichend regelt, oder
- (außer in Nationalparks) alle Punkte erfüllt sind: kein Sport- oder Freizeitflug, Flughöhe über 100 m, du kennst den Schutzzweck und berücksichtigst ihn, und der Überflug ist für den Zweck unumgänglich.
Freizeitflüge über Naturschutzgebieten sind damit praktisch nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde möglich.
Wie nah darf ich an Flughäfen, Flugplätze und Kontrollzonen?
Nach § 21h Abs. 3 LuftVO:
- Flugplätze, die keine Flughäfen sind: innerhalb von 1,5 km nur in der speziellen Kategorie oder mit Zustimmung von Luftaufsicht, Flugleitung oder Flugplatzbetreiber.
- Flughäfen: innerhalb von 1 000 m um das Gelände und 1 000 m seitlich der um je 5 km verlängerten Pistenachsen nur in der speziellen Kategorie.
- Kontrollzonen: nur mit Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS. Seit 6. August 2026 sind die Kontrollzonen der DFS-Flughäfen in vier Zonen eingeteilt: Zone 1 immer Einzelantrag über das AIS-Portal (rund 14 Tage Vorlauf), Zonen 2–4 allgemeine Freigabe, wenn alle Auflagen eingehalten werden (bis 100 m).
Welche Zonen an deinem Startplatz gelten, zeigt die dipul-Karte.
Was gilt an Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen und Industrieanlagen?
Je 100 m Abstand sind die Regel (§ 21h Abs. 3 LuftVO):
- Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen (Nr. 5): erlaubt u. a., wenn du seitlich mehr als 10 m Abstand hältst und die Flughöhe stets kleiner ist als der seitliche Abstand – oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle. Wasserstraßen dürfen in mind. 100 m Höhe auf kürzestem Weg gequert werden, ohne Schiffe und Schleusen zu überfliegen. Überflüge von Straßen und Bahn gehen sonst nur in der speziellen Kategorie mit passender Risikobewertung.
- Industrieanlagen, Energieerzeugung, Justizvollzug, Militär (Nr. 3) sowie Behörden, Botschaften, Polizei (Nr. 4): nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers.
Wie bekomme ich eine Genehmigung für eine Geozone?
Für die Gebiete nach § 21h Abs. 3 und 4 LuftVO kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes den Betrieb in begründeten Fällen zulassen (§ 21i LuftVO). Voraussetzung: keine Gefahr für Luftverkehr, öffentliche Sicherheit, Datenschutz sowie Natur- und Umweltschutz; Fluglärm angemessen berücksichtigt.
Die Behörde kann u. a. verlangen:
- Zustimmung des Grundstückseigentümers
- Gutachten zur Eignung von Gelände und Luftraum
- weitere Gutachten, z. B. zu Natur- und Lärmschutz
Oft reicht schon die Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers der Einrichtung – dann brauchst du keine Behördengenehmigung. Zuständig ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem du fliegst – welche das ist (mit E-Mail), zeigt der Zuständigkeits-Finder auf dieser Seite.
Betriebsgenehmigung & SORA
Was ist SORA und was ist der SAIL?
SORA (Specific Operations Risk Assessment) ist die Methode, mit der du einen Betrieb in der speziellen Kategorie bewertest, wenn kein Standardszenario passt.
- Aus dem Bodenrisiko (GRC) und dem Luftrisiko (ARC) – jeweils nach Minderungsmaßnahmen – ergibt sich der SAIL (Specific Assurance and Integrity Level, I bis VI).
- Der SAIL legt fest, welche Sicherheitsziele (OSOs) du mit welcher Robustheit nachweisen musst.
- Beim LBA müssen Erstanträge seit dem 01.01.2026 nach SORA 2.5 gestellt werden.
Wie beantrage ich eine Betriebsgenehmigung (spezielle Kategorie)?
Zuständig ist die Behörde am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Betreibers – nicht am Flugort:
- LBA für Betreiber aus Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg (seit 1. Juli 2026), Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen – diese Länder haben die Aufgabe an das LBA abgegeben.
- Eigene Landesluftfahrtbehörde in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Niedersachsen.
- Immer LBA: Erklärungen zu Standardszenarien (STS), grenzüberschreitender Betrieb (Cross-Border) und das Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC).
Beim LBA gilt: Erstanträge seit 01.01.2026 nur nach SORA 2.5. Ablauf: Betriebskonzept → Visualisierung des Fluggebiets → Risikoanalyse → Vorgespräch → Betriebshandbuch und SORA-Formular → Antrag. Für Betriebe bis SAIL II in Sichtweite gibt es das vereinfachte Verfahren FastFlight (Antrag per E-Mail an uas-specific@lba.de).
Das LBA nennt die aktuelle Bearbeitungsdauer auf seiner Website – also früh einreichen.
Was sind Standardszenarien (STS)?
Standardszenarien sind vordefinierte Betriebe der speziellen Kategorie. Statt einer Genehmigung gibst du eine Erklärung ab – und dafür ist immer das Luftfahrt-Bundesamt zuständig, egal wo du deinen Sitz hast.
- STS-01: in Sichtweite über einem kontrollierten Bodenbereich, auch in besiedeltem Gebiet, mit C5-Drohne.
- STS-02: außerhalb der Sichtweite mit Luftraumbeobachtern über einem kontrollierten Bodenbereich in dünn besiedeltem Gebiet, mit C6-Drohne.
Fernpiloten brauchen dafür ein eigenes STS-Zeugnis (Theorie plus praktische Ausbildung).
Was ist ein LUC und wo beantrage ich es?
Das Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) erlaubt erfahrenen Betreibern, bestimmte Betriebe der speziellen Kategorie selbst zu genehmigen (Teil C des Anhangs der DVO (EU) 2019/947). Zuständig ist immer das Luftfahrt-Bundesamt – unabhängig vom Bundesland.
Was ist die 1:1-Regel?
Die Flughöhe ist höchstens so groß wie der seitliche Abstand zu unbeteiligten Personen (45°-Kegel). Sie ist ein Anhalt für den Mindestabstand in A2, A3 und der speziellen Kategorie – kein Ersatz für die eigene Einschätzung von Wind, Gelände und Flugleistung.
- Beispiel: 150 m Abstand – trotzdem höchstens 120 m hoch, weil das die Grenze der offenen Kategorie ist.
- In A2 gelten zusätzlich 30 m Mindestabstand, im Langsamflugmodus (max. 3 m/s) 5 m.
Ich will im Ausland fliegen oder komme aus dem Ausland – wer ist zuständig?
Für grenzüberschreitenden Betrieb in der speziellen Kategorie (Art. 13 DVO (EU) 2019/947) ist in Deutschland immer das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wer eine Betriebsgenehmigung aus einem EU-Staat hat und in einem anderen fliegen will, stellt dort einen Antrag; die Behörde des Zielstaats prüft und bestätigt gegenüber der Herkunftsbehörde. In der offenen Kategorie gelten EU-weit dieselben Regeln – vor Ort aber die nationalen Geozonen beachten.
Welche Sonderregeln gelten für Behörden und BOS?
Nach § 21k LuftVO:
- Keine Betriebsgenehmigung nach Art. 12 VO (EU) 2019/947 nötig für Drohnen unter 25 kg, die von oder unter Aufsicht von Behörden (zur Aufgabenerfüllung) oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen betrieben werden.
- Die Geozonen-Regeln (§§ 21h, 21i) gelten für sie nicht.
- Von der Pflicht zur direkten Fernidentifizierung sind sie bei gesetzlichen Aufgaben ausgenommen.
Datenschutz, Haftung und Organisationspflichten gelten trotzdem – genau darum geht es in meinem Buch „Basiswissen für gewerbliche und behördliche Drohnennutzung“.
Zuständige Behörde
Welche Behörde ist für mich zuständig?
Kurz die Faustregeln:
- Betriebsgenehmigung (spezielle Kategorie): Behörde am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Betreibers. Hat das Land die Aufgabe an das LBA abgegeben, ist das LBA zuständig (u. a. Bayern, NRW, Hamburg, Sachsen). Eigene Behörde: Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen.
- STS-Erklärung, Cross-Border, LUC: immer das LBA.
- Geografische Gebiete (§ 21i LuftVO): Luftfahrtbehörde des Landes, in dem du fliegst.
- Kontrollzonen: Freigabe der DFS über das AIS-Portal.
- Registrierung, A1/A3: LBA (Open UAV).
Nenn mir dein Bundesland, dann zeige ich dir die Behörde mit Kontakt.
Wer ist in Niedersachsen für Drohnen zuständig?
In Niedersachsen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Luftverkehr, die Landesluftfahrtbehörde (Funktionspostfach: drohnen@nlstbv.niedersachsen.de).
- Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie für Betreiber mit Sitz bzw. Hauptwohnsitz in Niedersachsen – egal, wo geflogen wird. Ausnahmen: STS-Erklärungen, grenzüberschreitender Betrieb und LUC laufen immer beim LBA.
- Genehmigungen in geografischen Gebieten (§ 21i LuftVO) für Flüge in Niedersachsen – hier zählt der Flugort.
Antragsunterlagen und aktuelle Hinweise findest du direkt auf der Drohnen-Seite der Behörde.
Die Registrierung als Betreiber läuft immer beim LBA.
Wer ist in Bremen für Drohnen zuständig?
Luftfahrtbehörde ist Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Bereich Luftfahrt (E-Mail: uas@haefen.bremen.de). Bremen bearbeitet Betriebsgenehmigungen für Bremer Betreiber selbst. Hinweise aus Bremen:
- Flughafen Bremen: im Radius von 1 km und 1 000 m seitlich der verlängerten Pisten immer eine Genehmigung der Behörde nötig.
- Kontrollzone Bremen: Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS. Seit 6. August 2026 gilt das Vier-Zonen-Modell: in Zone 1 immer Einzelantrag über das AIS-Portal (ais.dfs.de), in den Zonen 2–4 allgemeine Freigabe unter Auflagen.
- Bundeswasserstraßen: Zustimmung des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts.
- Naturschutzgebiete: in der Regel nicht freigegeben. Im Bürgerpark und Rhododendronpark sind Drohnen nicht erlaubt.